Satzung

Satzung der Eifelvereins-Ortsgruppe Zweifall

§ 1 Name und Sitz

Der 1909 gegründete Verein führt den Namen „Eifelverein, Ortsgruppe Zweifall"

Sitz der Ortsgruppe ist Zweifall.

Sie ist als Ortsgruppe eine Untergliederung des Eifelvereins und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins.

§ 2 Vereinsgebiet

Das Vereinsgebiet umfasst den Ort und die Umgebung von Zweifall.

§ 3 Vereinszweck

Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:

• Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde

Durch heimatkundliche Veranstaltungen und kulturelle Tätigkeiten wie Wanderungen aller Art, geschichtliche und kunsthistorische Führungen, Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen, Pflege des Brauchtums, der Mundart und des Denkmalschutzes weckt und vertieft die Ortsgruppe das Interesse an der Eifel. Die Ortsgruppe unterhält ein eigenes Wanderwegenetz.

• Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege

Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Arten-, Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Eifellandschaft durch Maßnahmen wie Säubern von Wanderwegen, Baumpflanzaktionen. Einsammeln von Müll etc..

Sie vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen. die der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Eifel dienen. Dabei misst sie der Umwelt- und Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu.

• Förderung der Jugend- und Familienarbeit

Die Ortsgruppe betreibt eine zeitgemäße Jugend- und Familienarbeit in der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein durch Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handelns, musische Begegnungen, Gruppenarbeit und dergleichen mehr.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder der Ortsgruppe sind:

a) Mitglieder mit Bezug der Zeitschrift "DIE EIFEL".b) Familienmitglieder,c) Jugendmitglieder (unter 18 Jahre),d) fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften, Körperschaften),e) Ehrenmitglieder.

Über den Aufnahmeantrag der unter a)-d) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

Die Mitglieder der Ortsgruppe sind berechtigt, alle Vergünstigungen, die der Verein den Mitgliedern gewährt, in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist bis zum 1. Oktober schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet damit zum
31. Dezember des laufenden Jahres. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie

a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen,b) das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oderc) den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum
31. Dezember des laufenden Jahres mitzuteilen.

§ 6 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des

abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) fest. Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende Betrag ist bis zum 31. März abzuführen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 1. April, durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Sie beschließt insbesondere über:

• die Höhe der Mitgliedsbeiträge,• die Jahresrechnung• die Entlastung des Vorstandes,• die Wahl des Vorstandes für vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt auch nach Ablauf der Amtsperiode bis zum Ende der Mitgliederversammlung aus, in der eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.• die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit,• die Wahl von Rechnungsprüfern für vier Jahre,• die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht. Die Wahl des Vorsitzenden ist eine Einzelwahl. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

• dem Vorsitzenden,• dem stellvertretenden Vorsitzenden,• dem Kassenwart,• dem stellvertretenden Kassenwart,• dem Schriftführer,• dem stellvertretenden Schriftführer,• den Fachwarten für Wandern, Wege und Öffentlichkeitsarbeit wenn vorhanden.

Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemäß § 26 II BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein handlungsbefügt. Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsbefugt.

Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzender und Kassenwart. Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder.

Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit (50 % plus 1 Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende

Dem Vorstand obliegen insbesondere:

• die Genehmigung der Ausgaben• die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen,• das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln,• die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung• die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung

§ 10 Wanderjugend

Jede Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Für die Jugendgruppe gelten auch die Satzungen der Deutschen Wanderjugend (DWJ) im Verband der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine ‚ des DWJ-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des DWJ-Landesverbandes Rheinland-Pfalz.

§ 11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 13 Auflösung der Ortsgruppe

Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.

Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Eifelverein e.V. (Hauptverein) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner eigenen Satzung zu verwenden hat.

OG Zweifall

Stolberg-Zweifall

info@eifelverein-zweifall.de

Tel. 0 24 02 - 7 12 91


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